Miete und Pacht
Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wurde für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Diese Einschränkung galt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung war auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt.
Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen.
Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Mit den Regelungen wird verhindert, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.
Weiterführende Informationen des Bundesjustizministeriums sowie Fragen und Antworten
Antworten auf die häufigsten Fragen
Bundestag und Bundesrat hatten wegen der Corona-Pandemie Sonderregelungen im Mietrecht beschlossen. Sie sollen verhindern, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause verlieren. Gleiches gilt für Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken.
Der Vermieter kann nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Die Regelungen galten bis zum 30. Juni 2020.
Suchen Sie auf jeden Fall Kontakt zu Ihrem Vermieter. Sie müssen den Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Nichtzahlung der Miete glaubhaft machen. Versuchen Sie außerdem, gemeinsam eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten leben können. Die im Frühling 2020 geltende Sonderregelung schützt Sie lediglich vor einer Kündigung, falls Sie die Miete für April, Mai oder Juni 2020 nicht wie gewohnt bezahlen konnten. Sie müssen die schuldig gebliebene Miete aber auf jeden Fall nachzahlen. Prüfen Sie, ob sie wegen ihrer Einkommensausfälle Wohngeld oder Grundsicherung einschließlich Kosten der Unterkunft beantragen können.
Für Mieter einer Wohnung oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der ein angemessenes Wohnen ermöglichen soll. Mieter einer Wohnung können das Wohngeld als Mietzuschuss beantragen, Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum als Lastenzuschuss.
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die Transferleistungen beziehen, in denen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind, wie z. B.
- Arbeitslosengeld II,
- Sozialgeld nach dem SGB II,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
- Auch Studenten oder Auszubildende, denen BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach zusteht, haben keinen Wohngeldanspruch.
Beratung und Informationen bieten auch die Verbraucherzentralen an:
Mieter von Wohnraum, die diesen selbst nutzen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, können einen Wohngeldantrag stellen. Wohngeld wird monatlich im Voraus gewährt.
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen des Haushaltes und der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung – unter Berücksichtigung des regional unterschiedlichen Mietniveaus.
Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums des Innern können Antragsteller selbst eine erste Einschätzung vornehmen, ob und in welcher Höhe für sie ein Wohngeldanspruch bestehen könnte. Eine verbindliche Prüfung kann jedoch nur die Wohngeldbehörde vornehmen.
Wohngeld kann bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden. Auf der sachsenweit geltenden Internetseite www.amt24.sachsen.de sind das Wohngeldantragsformular und die örtlich zuständige Wohngeldstelle abrufbar.
Der Wohngeldantrag kann direkt an die Wohngeldstelle gesendet oder dort abgegeben werden. Der Antrag kann aber auch bei der Gemeindeverwaltung bzw. einem Bürgerbüro des Wohnortes abgegeben werden. Von dort wird er an die zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet. Vorab ist auch ein formloser Wohngeldantrag möglich. Das Antragsformular ist dann nachzureichen.